Das Wiener Wohn-Ticket ist Ihre persönliche Eintrittskarte zum Wohnungsangebot der Stadt Wien.
Einheitliche Richtlinien machen es für Sie einfacher eine geförderte Wohnung oder Gemeindewohnung zu finden.
Das Angebot umfasst alle Wohnungen, die über die Wohnberatung Wien vergeben werden - von SMART-Wohnungen über gefördert sanierte Wohnungen bis zur Gemeindewohnung. Dabei passt sich das Wohnungsangebot Ihren persönlichen Angaben und Ihrer individuellen Situation an.
Registrieren Sie sich hier um Ihr Wiener Wohn-Ticket zu erhalten.
Um Ihnen eine schnelle Bearbeitung Ihres Anliegens zu ermöglichen, ersuchen wir Sie, Ihren Antrag auf ein Wiener Wohn-Ticket ausschließlich über die Online-Registrierung oder persönlichan unserem Standort einzureichen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) – die Einkommenshöchstgrenzen gelten nicht für Wohnungen der Wiener Wohnbauinitiative 2011 und 2015 sowie für gefördert sanierte Wohnungen
Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) – die Einkommensgrenzen gelten nicht für Wohnungen der Wiener Wohnbauinitiative 2011 und 2015 sowie für gefördert sanierte Wohnungen
Mit dem Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf stehen Ihnen zusätzlich zum Wohnnungsangebot des Wiener Wohn-Tickets folgende Wohnprojekte offen:
Einkommen innerhalb der festgesetzten Einkommenshöchstgrenzen
Durchgehend fünfjähriger Hauptwohnsitz und mindestens fünfjähriges Hauptmietverhältnis an der aktuellen Wiener Adresse (ohne Nebenwohnsitz) der Hauptmieterin bzw. des Hauptmieters (bei alter-/krankheitsbedingtem Wohnungswechesel sowie beim Wohnungswechsel Rollstuhlfahrer kann diese Grundvoraussetzung unter Umständen nicht relevant sein)
Durchgehend zweijähriger Hauptwohnsitz an der aktuellen Wiener Adresse (ohne Zweitwohnsitz) aller Mitziehenden
Wenn Sie jünger als 30 Jahre sind, über keine eigene Wohnung oder kein eigenes Haus (Hauptmietvertrag/Eigentum) verfügen und seit über zehn Jahren bei Ihren Eltern hauptgemeldet sind, können Sie sich für ein Wiener Wohn-Ticket für JungwienerInnen anmelden.
Damit können Sie zwei Angebote für eine Gemeindewohnung mit maximal zwei Wohnräumen erhalten. Auch nach Ablehnung dieser Wohnungsangebote können Sie Ihr Wiener Wohn-Ticket für die Suche nach einer kostengünstigen geförderten Wohnung - wie z. B. SMART-Wohnung – nutzen.
Sie und Ihr*e Partner*in leben an unterschiedlichen Adressen in Wien und haben keinen gemeinsamen Haushalt. Bei einem Zuzug des*der Partner*in würde aufgrund der Wohnungsgröße ein Überbelag entstehen.
Der Wohnbedarfsgrund „getrennter Haushalt“ richtet sich an Ehepaare, eingetragene Partnerschaften und Lebensgefährt*innen.
Sie möchten in eine größere Wohnung ziehen, weil an Ihrer Adresse ein anrechenbarer Überbelag besteht.
Ihre Wohnung ist überbelegt:
bei einem Wohnraum ab zwei anrechenbaren Personen
bei zwei Wohnräumen ab drei anrechenbaren Personen
bei drei Wohnräumen ab fünf anrechenbaren Personen
bei vier Wohnräumen ab sieben anrechenbaren Personen
bei fünf Wohnräumen ab neun anrechenbaren Personen
wenn Ihre derzeitige Wohnung unter 15 Quadratmeter groß ist
Anrechenbar für die Ermittlung eines Überbelages sind nur Mitglieder der „Kernfamilie“ (Verwandte in gerader Linie) über maximal drei Generationen (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder) und die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Interessentin bzw. des Interessenten. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und können somit leider nicht angerechnet werden.
Eine Schwangerschaft wird ab Vorlage des Mutter-Kind-Passes angerechnet.
Bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern ist eine entsprechende Bestätigung erforderlich.
Für die Ermittlung der möglichen Wohnraumanzahl werden zwei Generationen berücksichtigt. Unter Wohnraum versteht man einen Raum ab einer Mindestgröße von acht Quadratmetern, der zumindest ein Fenster hat. Eine Wohnküche gilt ab zwanzig Quadratmetern als Wohnraum.
Der*die Interessent*in verfügt zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein alleiniges Hauptmietverhältnis oder ist kein*e Eigentümer*in einer Wohnung.
Ein minderjähriges Kind lebt überwiegend in einem Kalenderjahr (d.h. über sechs Monate) und zum Zeitpunkt der Antragstellung beim einreichenden Elternteil, welcher nachweislich die Familienbeihilfe bezieht. Der Nachweis ist mittels Meldezettel zu erbringen.
Ist die Grundvoraussetzung des zweijährigen durchgehenden Hauptwohnsitz an der Einreichadresse in Wien nicht erfüllt, kann diese durch einen fünfjährigen durchgehenden Hauptwohnsitz an verschiedenen Wiener Adressen ersetzt werden.
Kinder von AlleinerzieherInnen werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit angerechnet.
Wenn Sie über 65 Jahre alt sind und in einem Wohnhaus ohne Lift oder in einer Substandardwohnung ohne Bad und/oder WC wohnen, benötigen wir eine Bestätigung Ihrer Hausverwaltung über Ihre derzeitige Wohnsituation.
Ab Pflegestufe drei benötigen wir keine Bestätigung Ihrer Hausverwaltung.
Wenn Sie eine stufenlos zugängliche Wohnung benötigen, ist zusätzlich eine fachärztliche Bestätigung (nicht älter als drei Monate) mit Information zu den Anforderungen an die neue Wohnung erforderlich.
Wenn Sie - oder Ihr Kind - auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder dieser Bedarf absehbar ist, können Sie in der Wohnberatung Wien einen Wohnungsantrag stellen.
Gründe für einen krankheitsbedingten Wohnbedarf sind:
Sie sind aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, Ihre nur über mehrere Stufen zugängliche Wohnung zu erreichen.
Sie bewohnen eine Substandardwohnung und benötigen eine Wohnung mit Bad und/oder WC
Zur Dokumentation Ihrer derzeitigen Wohnsituation ist eine entsprechende Bestätigung Ihrer Hausverwaltung erforderlich. Das betreffende Formular finden Sie hier.
Um Ihren Wohnungsantrag beurteilen zu können, benötigen wir eine fachärztliche Bestätigung (nicht älter als drei Monate) mit einer Information zu den Anforderungen an die neue Wohnung oder einen Bescheid über zumindest Pflegestufe 3.
Wenn Sie einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegeperson oder medizinische Geräte wünschen, kann dies nur bei Vorlage eines Bescheides ab Pflegestufe 3 und einer entsprechenden fachärztlichen Bestätigung (nicht älter als drei Monate) anerkannt werden.
Sie haben die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Landes bzw. der Schweiz, einen Status als anerkannter Flüchtling oder haben als Drittstaatenangehöriger einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).
Es darf kein offener Betrag bei Wiener Wohnen bestehen. Wenn Sie oder eine mitziehende Person noch Rückstände aus einem aktuellen oder ehemaligen Mietverhältnis haben, setzen Sie sich bitte unter der Service-Nummer 05 75 75 75 mit Wiener Wohnen in Verbindung.
Ehepartner*innen und Personen, die in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft leben, können nur gemeinsam ein Wiener Wohn-Ticket beantragen.
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht handelt es sich bei Gemeindewohnungen im gesetzlichen Sinne um normale Hauptmietwohnungen. Die Stadt Wien ist in diesen Fällen Hauseigentümerin und Vermieterin der Wohnungen. Für die laufende Bewirtschaftung und Erhaltung gelten die normalen mietrechtlichen Bestimmungen.
Für die Wohnungsvergabe gibt es in Wien einheitliche Regelungen, die besonders soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.
Nähere Infos rund um die Gemeindewohnung: Wiener Wohnen.
Sie und alle mitziehenden Personen, die mit Ihnen in Ihre neue Wohnung ziehen wollen, dürfen nicht mehr netto verdienen, als in der folgenden Tabelle als Einkommenshöchstgrenze steht.
Geförderte Mietwohnungen und Wohnungen der Stadt Wien
Sie und Ihr/e Partner*in sind jeweils Hauptmieter*in von getrennten Gemeindewohnungen und möchten einen gemeinsamen Haushalt gründen. Bei einem Zuzug des*der Partner*in würde aufgrund der Wohnungsgröße ein Überbelag entstehen.
Berechtigte Personen für diesen Wohnungswechsel sind Ehepaare, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen.
Ein Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf kann bereits ab einem Mindestalter von 17 Jahren ausgestellt werden. Dadurch haben junge Wohnungssuchende ausreichend Zeit für ihre Wohnungssuche sowie ein optimales Gültigkeitsdatum für die anschließende Wohnungsanmeldung. Für den Abschluss eines Mietvertrages oder Nutzungsvertrages muss bereits Volljährigkeit bzw. volle Geschäftsfähigkeit gegeben sein.