Verwandte in gerader Linie über maximal drei Generationen (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder) und die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Interessentin bzw. des Interessenten. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und können somit leider nicht angerechnet werden.
Sie haben die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Landes bzw. der Schweiz, einen Status als anerkannter Flüchtling oder haben als Drittstaatenangehöriger einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).
Es darf kein offener Betrag bei Wiener Wohnen bestehen. Wenn Sie oder eine mitziehende Person noch Rückstände aus einem aktuellen oder ehemaligen Mietverhältnis haben, setzen Sie sich bitte unter der Service-Nummer 05 75 75 75 mit Wiener Wohnen in Verbindung.
Ehepartner*innen und Personen, die in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft leben, können nur gemeinsam ein Wiener Wohn-Ticket beantragen.
Ein Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf kann nur ausgestellt werden, wenn (Ehe)Partner*innen an einer gemeinsamen Wohnadresse in Wien hauptgemeldet sind (einzige Ausnahme: Wohnbedarfsgrund „getrennter Haushalt“).
Jede*r Vermietende kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Mietvertrags bei Gericht den Antrag auf Erlassung des Übergabeauftrags einbringen. Mit dem Übergabeauftrag trägt das Gericht Mieter*innen auf, die Wohnung zum Vertragsende zu übergeben. Werden keine Einwendungen erhoben, kann die*der Vermietende nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von sechs Monaten die Räumung beantragen.
Ein Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf kann bereits ab einem Mindestalter von 17 Jahren ausgestellt werden. Dadurch haben junge Wohnungssuchende ausreichend Zeit für ihre Wohnungssuche sowie ein optimales Gültigkeitsdatum für die anschließende Wohnungsanmeldung. Für den Abschluss eines Mietvertrages oder Nutzungsvertrages muss bereits Volljährigkeit bzw. volle Geschäftsfähigkeit gegeben sein.