Wenn Sie jünger als 30 Jahre sind, über keine eigene Wohnung oder kein eigenes Haus (Hauptmietvertrag/Eigentum) verfügen und seit über zehn Jahren bei Ihren Eltern hauptgemeldet sind, können Sie sich für ein Wiener Wohn-Ticket für JungwienerInnen anmelden.
Damit können Sie zwei Angebote für eine Gemeindewohnung mit maximal zwei Wohnräumen erhalten. Auch nach Ablehnung dieser Wohnungsangebote können Sie Ihr Wiener Wohn-Ticket für die Suche nach einer kostengünstigen geförderten Wohnung - wie z. B. SMART-Wohnung – nutzen.
Sie und Ihr*e Partner*in leben an unterschiedlichen Adressen in Wien und haben keinen gemeinsamen Haushalt. Bei einem Zuzug des*der Partner*in würde aufgrund der Wohnungsgröße ein Überbelag entstehen.
Der Wohnbedarfsgrund „getrennter Haushalt“ richtet sich an Ehepaare, eingetragene Partnerschaften und Lebensgefährt*innen.
Sie möchten in eine größere Wohnung ziehen, weil an Ihrer Adresse ein anrechenbarer Überbelag besteht.
Ihre Wohnung ist überbelegt:
- bei einem Wohnraum ab zwei anrechenbaren Personen
- bei zwei Wohnräumen ab drei anrechenbaren Personen
- bei drei Wohnräumen ab fünf anrechenbaren Personen
- bei vier Wohnräumen ab sieben anrechenbaren Personen
- bei fünf Wohnräumen ab neun anrechenbaren Personen
- wenn Ihre derzeitige Wohnung unter 15 Quadratmeter groß ist
Anrechenbar für die Ermittlung eines Überbelages sind nur Mitglieder der „Kernfamilie“ (Verwandte in gerader Linie) über maximal drei Generationen (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder) und die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Interessentin bzw. des Interessenten. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und können somit leider nicht angerechnet werden.
Eine Schwangerschaft wird ab Vorlage des Mutter-Kind-Passes angerechnet.
Bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern ist eine entsprechende Bestätigung erforderlich.
Für die Ermittlung der möglichen Wohnraumanzahl werden zwei Generationen berücksichtigt. Unter Wohnraum versteht man einen Raum ab einer Mindestgröße von acht Quadratmetern, der zumindest ein Fenster hat. Eine Wohnküche gilt ab zwanzig Quadratmetern als Wohnraum.
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Der*die Interessent*in verfügt zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein alleiniges Hauptmietverhältnis oder ist kein*e Eigentümer*in einer Wohnung.
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Ein minderjähriges Kind lebt überwiegend in einem Kalenderjahr (d.h. über sechs Monate) und zum Zeitpunkt der Antragstellung beim einreichenden Elternteil, welcher nachweislich die Familienbeihilfe bezieht. Der Nachweis ist mittels Meldezettel zu erbringen.
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Ist die Grundvoraussetzung des zweijährigen durchgehenden Hauptwohnsitz an der Einreichadresse in Wien nicht erfüllt, kann diese durch einen fünfjährigen durchgehenden Hauptwohnsitz an verschiedenen Wiener Adressen ersetzt werden.
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Kinder von AlleinerzieherInnen werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit angerechnet.
Wenn Sie über 65 Jahre alt sind und in einem Wohnhaus ohne Lift oder in einer Substandardwohnung ohne Bad und/oder WC wohnen, benötigen wir eine Bestätigung Ihrer Hausverwaltung über Ihre derzeitige Wohnsituation.
Ab Pflegestufe drei benötigen wir keine Bestätigung Ihrer Hausverwaltung.
Wenn Sie eine stufenlos zugängliche Wohnung benötigen, ist zusätzlich eine fachärztliche Bestätigung (nicht älter als drei Monate) mit Information zu den Anforderungen an die neue Wohnung erforderlich.
Wenn Sie über 65 Jahre alt und HauptmieterIn einer Gemeindewohnung sind, dann können Sie von der Aktion „65 PLUS“ profitieren und ein besonders attraktives Angebot für einen Wohnungswechsel in eine kleinere und altersgerechte Gemeindewohnung erhalten.
Voraussetzungen
- Mindestalter 65 Jahre
- derzeitige Gemeindewohnung hat eine Wohnfläche von zumindest 65m²
- seit mindestens 10 Jahren Hauptmieter*in der derzeitigen Gemeindewohnung
- Wohnungswechsel nur von einer großen in eine kleinere Gemeindewohnung möglich (zum Beispiel von 4 Zimmern auf 2 Zimmer, von 3 Zimmern auf 1 Zimmer, von 2 auf 1 Zimmer)
- derzeitige Gemeindewohnung ist in einem brauchbaren Zustand
- kein Nebenwohnsitz
- Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG)
Angebot
- Sie erhalten eine Gemeindewohnung der Kategorie A bzw. eine aufkategorisierte Kleingemeindewohnung
- Sie erwartet eine zeitgemäße Ausstattung mit Bad, WC und Heizung
- Sie zahlen nur 65% des Richtwertzinses
- Die Weitergabe der derzeitigen Wohnung kann über Direktvergabe erfolgen
Anmeldung
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, laden wir Sie gerne zur Antragsprüfung in die Wohnberatung Wien ein.
Folgende Dokumente sind erforderlich:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bei Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-BürgerInnen) wird ein gültiger Nachweis über den legalen Aufenthalt in Österreich benötigt
- Aktuelle Einkommensbestätigung bzw. Pensionsbescheid
- Gegebenenfalls: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, rechtskräftige Scheidungsunterlagen, rechtskräftiger Obsorgenachweis, Sterbeurkunde (bei verwitweten Personen), Pflegegeldbescheid
Wenn Sie - oder Ihr Kind - auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder dieser Bedarf absehbar ist, können Sie in der Wohnberatung Wien einen Wohnungsantrag stellen.
Wir benötigen eine entsprechende fachärztliche Bestätigung mit Angaben zu Ihrem Wohnbedarf.
Wenn Sie Ihre private Dienstwohnung aufgeben müssen, da Sie demnächst in Pension gehen oder Ihnen die Ausübung Ihres Dienstes wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, können Sie von dieser Aktion profitieren und ein Wohnungsangebot von Wiener Wohnen erhalten.
Voraussetzungen
Anmeldung
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, dann laden wir Sie gerne zur Antragstellung in die Wohnberatung Wien ein. Folgende Dokumente sind erforderlich:
- Gültiger Lichtbildausweis
- Bei Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-BürgerInnen) wird ein gültiger Nachweis über den legalen Aufenthalt in Österreich benötigt
- Mietvertrag
- Gültiger Dienstvertrag
- Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt mit Datum des Pensionsantritts ODER Bestätigung des Arbeits- und Sozialgerichts über eine anerkannte Arbeitsunfähigkeit
- Schriftliche Bestätigung der Hausverwaltung über die Rückgabe der Wohnung (inklusive Rückgabetermin)
- Aktuelle Einkommensbestätigung
- Gegebenenfalls: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, rechtskräftige Scheidungsunterlagen, rechtskräftiger Obsorgenachweis, Sterbeurkunde (bei verwitweten Personen)
WICHTIG
Bitte kommen Sie ca. 3 Monate vor Pensionsantritt mit allen Unterlagen zu einem Beratungsgespräch in die Wohnberatung Wien. Wunschbezirke können leider nicht berücksichtigt werden.
Sie möchten in eine größere Wohnung ziehen, weil an Ihrer Adresse ein anrechenbarer Überbelag besteht.
Ihre Wohnung ist überbelegt:
- bei einem Wohnraum ab zwei anrechenbaren Personen
- bei zwei Wohnräumen ab drei anrechenbaren Personen
- bei drei Wohnräumen ab fünf anrechenbaren Personen
- bei vier Wohnräumen ab sieben anrechenbaren Personen
- bei fünf Wohnräumen ab neun anrechenbaren Personen
Anrechenbar für die Ermittlung eines Überbelages sind nur Mitglieder der „Kernfamilie“ (Verwandte in gerader Linie) über maximal drei Generationen (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder) und die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Interessentin bzw. des Interessenten. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und können somit leider nicht angerechnet werden.
Eine Schwangerschaft wird ab Vorlage des Mutter-Kind-Passes angerechnet.
Bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern ist eine entsprechende Bestätigung erforderlich.
Unter Wohnraum versteht man einen Raum ab einer Mindestgröße von acht Quadratmetern, der zumindest ein Fenster hat. Eine Wohnküche gilt ab zwanzig Quadratmetern als Wohnraum.
Ihre derzeitige Wohnung ist größer als nötig, weil Ihre Kinder aus Ihrer Vier-Zimmer-Wohnung ausgezogen sind. In solchen und ähnlichen Fällen können Sie in eine kleinere Wohnung mit weniger Wohnräumen (maximal drei) ziehen. In einem persönlichen Beratungstermin erläutern Ihnen unsere Berater Ihre Möglichkeiten.
Sie möchten eine kleinere Wohnung, sind über 65 Jahre alt und wohnen seit mehr als zehn Jahren in Ihrer Gemeindewohnung? Dann vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.
Sie und Ihre MitbewohnerInnen möchten durch die Rückgabe Ihrer derzeitigen Gemeindewohnung zwei oder mehrere kleinere erhalten. Dabei darf die Summe der Wohnräume der gewünschten Wohnungen die Wohnraumanzahl Ihrer jetzigen Wohnung nicht übersteigen und keine der angebotenen Wohnungen mehr als drei Wohnräume aufweisen.
Dieser Wohnungswechsel wird als „Wohnungssplitting“ bezeichnet.
Gründe für einen alters-/krankheitsbedingten Wechsel der Wohnung sind:
- Sie (oder ein Mitglied Ihrer Kernfamilie) sind aufgrund Ihres Alters oder Gesundheitszustandes nicht in der Lage, Ihre derzeitige Wohnung, die im ersten Stock oder höher liegt und über keinen Aufzug verfügt, zu erreichen.
- Sie bewohnen eine Wohnung der Ausstattungskategorie C und Sie (oder ein Mitglied Ihrer Kernfamilie) benötigen Bad und Heizung
- Sie brauchen aufgrund einer notwendigen Pflegeperson oder medizinischer Geräte einen Wohnraum mehr
- Sie benötigen eine stufenlos zu erreichende Wohnung
Zur Beurteilung benötigen wir eine fachärztliche Bestätigung (nicht älter als drei Monate) mit einer Information zu den Anforderungen an die neue Wohnung oder einen Bescheid über zumindest Pflegestufe 3.
Wenn Sie einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegeperson oder medizinische Geräte wünschen, kann dies nur bei Vorlage eines Bescheides ab Pflegestufe 3 und einer entsprechenden fachärztlichen Bestätigung (nicht älter als drei Monate) anerkannt werden.
Der Bedarf einer stufenlos zu erreichenden Wohnung ist mit einer fachärztlichen Bestätigung (nicht älter als drei Monate) nachzuweisen.
Gründe für einen krankheitsbedingten Wohnbedarf sind:
- Sie sind aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, Ihre nur über mehrere Stufen zugängliche Wohnung zu erreichen.
- Sie bewohnen eine Substandardwohnung und benötigen eine Wohnung mit Bad und/oder WC
Zur Dokumentation Ihrer derzeitigen Wohnsituation ist eine entsprechende Bestätigung Ihrer Hausverwaltung erforderlich. Das betreffende Formular finden Sie hier.
Um Ihren Wohnungsantrag beurteilen zu können, benötigen wir eine fachärztliche Bestätigung (nicht älter als drei Monate) mit einer Information zu den Anforderungen an die neue Wohnung oder einen Bescheid über zumindest Pflegestufe 3.
Wenn Sie einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegeperson oder medizinische Geräte wünschen, kann dies nur bei Vorlage eines Bescheides ab Pflegestufe 3 und einer entsprechenden fachärztlichen Bestätigung (nicht älter als drei Monate) anerkannt werden.
Wenn sich beispielsweise Ihr Arbeitsplatz am anderen Ende der Stadt befindet und Sie ihn aufgrund der Arbeitszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ortswechsel zu stellen.
Eine mögliche soziale Begründung wäre der Wunsch, in die Nähe von pflegebedürftigen Angehörigen zu ziehen.
Verwandte in gerader Linie über maximal drei Generationen (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder) und die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Interessentin bzw. des Interessenten. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und können somit leider nicht angerechnet werden.
Sie haben die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Landes bzw. der Schweiz, einen Status als anerkannter Flüchtling oder haben als Drittstaatenangehöriger einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).
Es darf kein offener Betrag bei Wiener Wohnen bestehen. Wenn Sie oder eine mitziehende Person noch Rückstände aus einem aktuellen oder ehemaligen Mietverhältnis haben, setzen Sie sich bitte unter der Service-Nummer 05 75 75 75 mit Wiener Wohnen in Verbindung.
Ehepartner*innen und Personen, die in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft leben, können nur gemeinsam ein Wiener Wohn-Ticket beantragen.
Sie und Ihr/e Partner*in sind jeweils Hauptmieter*in von getrennten Gemeindewohnungen und möchten einen gemeinsamen Haushalt gründen. Bei einem Zuzug des*der Partner*in würde aufgrund der Wohnungsgröße ein Überbelag entstehen.
Berechtigte Personen für diesen Wohnungswechsel sind Ehepaare, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen.
Jede*r Vermietende kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Mietvertrags bei Gericht den Antrag auf Erlassung des Übergabeauftrags einbringen. Mit dem Übergabeauftrag trägt das Gericht Mieter*innen auf, die Wohnung zum Vertragsende zu übergeben. Werden keine Einwendungen erhoben, kann die*der Vermietende nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von sechs Monaten die Räumung beantragen.
Ein Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf kann bereits ab einem Mindestalter von 17 Jahren ausgestellt werden. Dadurch haben junge Wohnungssuchende ausreichend Zeit für ihre Wohnungssuche sowie ein optimales Gültigkeitsdatum für die anschließende Wohnungsanmeldung. Für den Abschluss eines Mietvertrages oder Nutzungsvertrages muss bereits Volljährigkeit bzw. volle Geschäftsfähigkeit gegeben sein.