Bei SMART-Wohnungen steht eine hohe Alltagstauglichkeit bei gleichzeitig sehr günstigen Eigenmitteln und Mieten im Vordergrund. Sie sind das Vorzeigebeispiel für kompaktes und kostengünstiges Wohnen. Dank der gut durchdachten Grundrissplanung kann jeder Quadratmeter optimal genutzt werden. SMART-Wohnungen können vollständig mit Standardmöbeln eingerichtet werden. Sie werden mit einer kompletten Basisausstattung (Sanitär, Elektro etc.) umgesetzt, wobei Flächenoptimierungen im Sanitärbereich (z.B. Dusche statt Badewanne, Zusammenlegung von Bad und WC) möglich sind.
Die Mieten sind preislich mit Gemeindewohnungen vergleichbar. Um für eine SMART-Wohnung in Frage zu kommen, benötigen Wohnungswerber ein Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf.
Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) – die Einkommensgrenzen gelten nicht für Wohnungen der Wiener Wohnbauinitiative 2011 und 2015 sowie für gefördert sanierte Wohnungen
Mit dem Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf stehen Ihnen zusätzlich zum Wohnnungsangebot des Wiener Wohn-Tickets folgende Wohnprojekte offen:
Bei manchen Wohnprojekten wird zusätzlich zur Hauptförderung die sogenannte Superförderung gewährt. Diese Projekte sind mit Superförderung oder dem Kürzel SPF gekennzeichnet. Ob Sie für eine Superförderung in Frage kommen lässt sich in einem persönlichen Beratungstermin klären oder nach erfolgter Förderungsberechnung mit dem Finanzierungsrechner, der sich auf der Informationsseite der betreffenden Wohnung befindet.
Wenn Sie jünger als 30 Jahre sind, über keine eigene Wohnung oder kein eigenes Haus (Hauptmietvertrag/Eigentum) verfügen und seit über zehn Jahren bei Ihren Eltern hauptgemeldet sind, können Sie sich für ein Wiener Wohn-Ticket für JungwienerInnen anmelden.
Damit können Sie zwei Angebote für eine Gemeindewohnung mit maximal zwei Wohnräumen erhalten. Auch nach Ablehnung dieser Wohnungsangebote können Sie Ihr Wiener Wohn-Ticket für die Suche nach einer kostengünstigen geförderten Wohnung - wie z. B. SMART-Wohnung – nutzen.
Sie und Ihr*e Partner*in leben an unterschiedlichen Adressen in Wien und haben keinen gemeinsamen Haushalt. Bei einem Zuzug des*der Partner*in würde aufgrund der Wohnungsgröße ein Überbelag entstehen.
Der Wohnbedarfsgrund „getrennter Haushalt“ richtet sich an Ehepaare, eingetragene Partnerschaften und Lebensgefährt*innen.
Sie möchten in eine größere Wohnung ziehen, weil an Ihrer Adresse ein anrechenbarer Überbelag besteht.
Ihre Wohnung ist überbelegt:
bei einem Wohnraum ab zwei anrechenbaren Personen
bei zwei Wohnräumen ab drei anrechenbaren Personen
bei drei Wohnräumen ab fünf anrechenbaren Personen
bei vier Wohnräumen ab sieben anrechenbaren Personen
bei fünf Wohnräumen ab neun anrechenbaren Personen
wenn Ihre derzeitige Wohnung unter 15 Quadratmeter groß ist
Anrechenbar für die Ermittlung eines Überbelages sind nur Mitglieder der „Kernfamilie“ (Verwandte in gerader Linie) über maximal drei Generationen (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder) und die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Interessentin bzw. des Interessenten. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und können somit leider nicht angerechnet werden.
Eine Schwangerschaft wird ab Vorlage des Mutter-Kind-Passes angerechnet.
Bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern ist eine entsprechende Bestätigung erforderlich.
Für die Ermittlung der möglichen Wohnraumanzahl werden zwei Generationen berücksichtigt. Unter Wohnraum versteht man einen Raum ab einer Mindestgröße von acht Quadratmetern, der zumindest ein Fenster hat. Eine Wohnküche gilt ab zwanzig Quadratmetern als Wohnraum.
Der*die Interessent*in verfügt zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein alleiniges Hauptmietverhältnis oder ist kein*e Eigentümer*in einer Wohnung.
Ein minderjähriges Kind lebt überwiegend in einem Kalenderjahr (d.h. über sechs Monate) und zum Zeitpunkt der Antragstellung beim einreichenden Elternteil, welcher nachweislich die Familienbeihilfe bezieht. Der Nachweis ist mittels Meldezettel zu erbringen.
Ist die Grundvoraussetzung des zweijährigen durchgehenden Hauptwohnsitz an der Einreichadresse in Wien nicht erfüllt, kann diese durch einen fünfjährigen durchgehenden Hauptwohnsitz an verschiedenen Wiener Adressen ersetzt werden.
Kinder von AlleinerzieherInnen werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit angerechnet.
Wenn Sie über 65 Jahre alt sind und in einem Wohnhaus ohne Lift oder in einer Substandardwohnung ohne Bad und/oder WC wohnen, benötigen wir eine Bestätigung Ihrer Hausverwaltung über Ihre derzeitige Wohnsituation.
Ab Pflegestufe drei benötigen wir keine Bestätigung Ihrer Hausverwaltung.
Wenn Sie eine stufenlos zugängliche Wohnung benötigen, ist zusätzlich eine fachärztliche Bestätigung (nicht älter als drei Monate) mit Information zu den Anforderungen an die neue Wohnung erforderlich.
Wenn Sie - oder Ihr Kind - auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder dieser Bedarf absehbar ist, können Sie in der Wohnberatung Wien einen Wohnungsantrag stellen.
Gründe für einen krankheitsbedingten Wohnbedarf sind:
Sie sind aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, Ihre nur über mehrere Stufen zugängliche Wohnung zu erreichen.
Sie bewohnen eine Substandardwohnung und benötigen eine Wohnung mit Bad und/oder WC
Zur Dokumentation Ihrer derzeitigen Wohnsituation ist eine entsprechende Bestätigung Ihrer Hausverwaltung erforderlich. Das betreffende Formular finden Sie hier.
Um Ihren Wohnungsantrag beurteilen zu können, benötigen wir eine fachärztliche Bestätigung (nicht älter als drei Monate) mit einer Information zu den Anforderungen an die neue Wohnung oder einen Bescheid über zumindest Pflegestufe 3.
Wenn Sie einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegeperson oder medizinische Geräte wünschen, kann dies nur bei Vorlage eines Bescheides ab Pflegestufe 3 und einer entsprechenden fachärztlichen Bestätigung (nicht älter als drei Monate) anerkannt werden.
Sie haben die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Landes bzw. der Schweiz, einen Status als anerkannter Flüchtling oder haben als Drittstaatenangehöriger einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).
Es darf kein offener Betrag bei Wiener Wohnen bestehen. Wenn Sie oder eine mitziehende Person noch Rückstände aus einem aktuellen oder ehemaligen Mietverhältnis haben, setzen Sie sich bitte unter der Service-Nummer 05 75 75 75 mit Wiener Wohnen in Verbindung.
Ehepartner*innen und Personen, die in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft leben, können nur gemeinsam ein Wiener Wohn-Ticket beantragen.
Im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind Einmalzahlungen – Finanzierungsbeiträge – bei Mietbeginn der Regelfall. Dieser Betrag wird über einhundert Jahre mit einem Prozent jährlich abgeschrieben. Er wird daher ähnlich einer Mietzinsvorauszahlung für einhundert Jahre behandelt. Nur bei Baulichkeiten, die bereits ausfinanziert sind, entfällt diese Einmalzahlung bei Anmietung.
Beispiel Nach 30-jähriger Mietdauer werden bei Mietende 70% des ursprünglichen Finanzierungsbeitrages an den/die MieterIn ausbezahlt, der/die VermieterIn darf diesen Betrag wiederum von dem/der NeumieterIn verlangen.
Bei älteren Gebäuden wird der Finanzierungsbeitrag jedoch nach einer anderen Formel abgeschrieben.
Hinweis: Je höher der Finanzierungsbeitrag, desto geringer der laufende Mietzins (das laufende Entgelt) und umgekehrt.
Siehe auch: Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen bzw. Kaufoption (Wohnungen mit Kaufoption).
Sie und alle mitziehenden Personen, die mit Ihnen in Ihre neue Wohnung ziehen wollen, dürfen nicht mehr netto verdienen, als in der folgenden Tabelle als Einkommenshöchstgrenze steht.
Geförderte Mietwohnungen und Wohnungen der Stadt Wien
Ein Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf kann bereits ab einem Mindestalter von 17 Jahren ausgestellt werden. Dadurch haben junge Wohnungssuchende ausreichend Zeit für ihre Wohnungssuche sowie ein optimales Gültigkeitsdatum für die anschließende Wohnungsanmeldung. Für den Abschluss eines Mietvertrages oder Nutzungsvertrages muss bereits Volljährigkeit bzw. volle Geschäftsfähigkeit gegeben sein.