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Sie möchten in eine größere Wohnung ziehen, weil an Ihrer Adresse ein anrechenbarer Überbelag besteht.
Ihre Wohnung ist überbelegt:
- bei einem Wohnraum ab zwei anrechenbaren Personen
- bei zwei Wohnräumen ab drei anrechenbaren Personen
- bei drei Wohnräumen ab fünf anrechenbaren Personen
- bei vier Wohnräumen ab sieben anrechenbaren Personen
- bei fünf Wohnräumen ab neun anrechenbaren Personen
Anrechenbar für die Ermittlung eines Überbelages sind nur Mitglieder der „Kernfamilie“ (Verwandte in gerader Linie) über maximal drei Generationen (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder) und die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Interessentin bzw. des Interessenten. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und können somit leider nicht angerechnet werden.
Eine Schwangerschaft wird ab Vorlage des Mutter-Kind-Passes angerechnet.
Bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern ist eine entsprechende Bestätigung erforderlich.
Unter Wohnraum versteht man einen Raum ab einer Mindestgröße von acht Quadratmetern, der zumindest ein Fenster hat. Eine Wohnküche gilt ab zwanzig Quadratmetern als Wohnraum.
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Sie möchten in eine größere Wohnung ziehen, weil an Ihrer Adresse ein anrechenbarer Überbelag besteht.
Ihre Wohnung ist überbelegt:
- bei einem Wohnraum ab zwei anrechenbaren Personen
- bei zwei Wohnräumen ab drei anrechenbaren Personen
- bei drei Wohnräumen ab fünf anrechenbaren Personen
- bei vier Wohnräumen ab sieben anrechenbaren Personen
- bei fünf Wohnräumen ab neun anrechenbaren Personen
- wenn Ihre derzeitige Wohnung unter 15 Quadratmeter groß ist
Anrechenbar für die Ermittlung eines Überbelages sind nur Mitglieder der „Kernfamilie“ (Verwandte in gerader Linie) über maximal drei Generationen (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder) und die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Interessentin bzw. des Interessenten. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und können somit leider nicht angerechnet werden.
Eine Schwangerschaft wird ab Vorlage des Mutter-Kind-Passes angerechnet.
Bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern ist eine entsprechende Bestätigung erforderlich.
Für die Ermittlung der möglichen Wohnraumanzahl werden zwei Generationen berücksichtigt. Unter Wohnraum versteht man einen Raum ab einer Mindestgröße von acht Quadratmetern, der zumindest ein Fenster hat. Eine Wohnküche gilt ab zwanzig Quadratmetern als Wohnraum.
Sie möchten in eine größere Wohnung ziehen, weil an Ihrer Adresse ein anrechenbarer Überbelag besteht.
Ihre Wohnung ist überbelegt:
- bei einem Wohnraum ab zwei anrechenbaren Personen
- bei zwei Wohnräumen ab drei anrechenbaren Personen
- bei drei Wohnräumen ab fünf anrechenbaren Personen
- bei vier Wohnräumen ab sieben anrechenbaren Personen
- bei fünf Wohnräumen ab neun anrechenbaren Personen
Anrechenbar für die Ermittlung eines Überbelages sind nur Mitglieder der „Kernfamilie“ (Verwandte in gerader Linie) über maximal drei Generationen (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder) und die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Interessentin bzw. des Interessenten. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und können somit leider nicht angerechnet werden.
Eine Schwangerschaft wird ab Vorlage des Mutter-Kind-Passes angerechnet.
Bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern ist eine entsprechende Bestätigung erforderlich.
Unter Wohnraum versteht man einen Raum ab einer Mindestgröße von acht Quadratmetern, der zumindest ein Fenster hat. Eine Wohnküche gilt ab zwanzig Quadratmetern als Wohnraum.