In einer wachsenden Stadt wie Wien ist es wichtig, dass Wohnungen dort ankommen, wo sie am dringendsten gebraucht werden. Darum führt die Stadt Wien ein neues Vergabesystem für Gemeindewohnungen und einen Teil der geförderten Wohnungen ein. Es orientiert sich an erfolgreichen Modellen und bisherigen Erfahrungen und gestaltet den Zugang zu leistbaren Wohnraum noch transparenter, fairer und leichter nachvollziehbar.
Jedes Jahr werden rund 14.000 Wohnungen durch die Stadt Wien vergeben. Wer künftig die Zugangskriterien erfüllt und ein Wiener Wohn-Ticket erhält, kann je nach individueller Lebenssituation zusätzlich Bonuspunkte sammeln. Mehr Bonuspunkte bedeuten, dass die Chance auf eine passende Wohnung steigt.
Bei gleicher Bonuspunkteanzahl gibt es klare Regeln, damit die Reihung für alle nachvollziehbar bleibt. Für Menschen, die ihre Wohnsituation nicht selbst lösen können, gibt es weiterhin die Möglichkeit der „Sozialen Wohnungsvergabe“.
Zugangskriterien
Folgende Zugangskriterien müssen erfüllt sein, sonst ist die Ausstellung eines Wiener Wohn-Tickets nicht möglich:
Wohnwerber*in
Österreichische Staatsbürgerschaft oder rechtlich gleichgestellt
- eine österreichische Staatsbürgerschaft oder
- eine EU- oder EWR-Bürgerschaft oder
- eine Schweizer Staatsbürgerschaft oder
- den Status als anerkannter Flüchtling oder
- Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)
Volljährigkeit
- Wohnwerber*innen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Hauptwohnsitz in Wien
- Bei Registrierung muss in den letzten 2 Jahren durchgehend ein Hauptwohnsitz in Wien bestehen. Meldeunterbrechungen von bis zu sieben Tagen sind erlaubt (z.B. bei Obdachlosigkeit oder fehlender Meldung).
Keine schwerwiegenden Vermerke in der Mieter*innen-Historie
- Es liegt keine gerichtlich eingebrachte Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens, nachteiligen Gebrauchs oder fehlender Zahlungsmoral vor
- Kam es zu einem Abgang aufgrund einer gerichtlich eingebrachten Kündigung, beginnt eine 5‑Jahres‑Sperre ab diesem Datum
- Keine offenen Mietschulden im Gemeindebau
Haushaltseinkommen
- Das Haushaltseinkommen darf eine bestimmte, gesetzliche festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. Siehe Einkommensgrenzen
Mitziehende Personen
Für die Anrechenbarkeit von mitziehenden Personen gelten generell die gleichen Zugangskriterien wie für die Wohnwerber*innen. Ausnahmen gibt es bei minderjährigen Kindern. Diese müssen nur die Voraussetzungen „Staatsbürgerschaft“ und den „Hauptwohnsitz in Wien“ analog zur Wohnwerber*in erfüllen. Ehepaare oder eingetragene Partner*innen müssen gemeinsam einen Wohnantrag stellen.
Nachweise für die Zugangskriterien
- Nachweise zur Staatsbürgerschaft oder zum Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunden
- Einkommensnachweise
- Personenstandsdokumente wie zum Beispiel Heiratsurkunde
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug (nicht älter als 6 Monate)
Datenänderungen
Das Wiener Wohn-Ticket bleibt gültig, solange alle Zugangskriterien erfüllt sind. Wenn Daten nicht mehr übereinstimmen, verfällt das Wiener Wohn-Ticket. Der Account bleibt jedoch weiterhin bestehen und kann genutzt werden, um angegebene Daten zu aktualisieren. Eine Aktualisierung oder Bestätigung der Daten ist spätestens alle 12 Monate erforderlich.
Nur für Mitziehende gilt: Wird ein Zugangskriterium nicht mehr erfüllt, wirkt sich das nicht direkt auf das Wiener Wohn-Ticket aus, allerdings wird es nicht mehr für die zukünftige Wohnungsgröße angerechnet. Ausgenommen hiervon ist das Zugangskriterium „Keine schwerwiegenden Vermerke in der Mieter*innen-Historie“. Dieses muss von allen Mitziehenden für den Erhalt eines Wiener Wohn-Tickets erfüllt sein.
Neue Wohnung – Größe und Leistbarkeit
Mit einem gültigen Wiener Wohn-Ticket erhalten Wohnwerber*innen die Möglichkeit sich für passende Gemeindewohnungen und geförderte Wohnungen anzumelden:
- Die Haushaltsgröße der anrechenbaren Personen muss dabei in Relation zu den verfügbaren Wohnräumen stehen
- Die Leistbarkeit der Wohnung muss insofern gegeben sein, als die Miete 50% des Haushaltseinkommens nicht übersteigen darf
Bonuspunkte
Bonuspunkte-Kriterien bilden individuelle Lebenssituationen ab, bestimmen die Reihung bei der Vergabe der Wohnungen und sind mit dem Wiener Wohn-Ticket verknüpft. Die meisten Punkte hängen direkt mit der aktuellen Wohnsituation zusammen. Darum gelten viele Punkte nicht mehr, wenn sich die Wohnadresse ändert – etwa bei Überbelag, hohen Wohnkosten, Trennung oder drohendem Wohnungsverlust.
Wichtig:
Jedes Bonuspunkte-Kriterium zählt nur einmal pro Haushalt, auch wenn es mehrere Personen erfüllen. Damit Bonuspunkte anerkannt werden, braucht es immer entsprechende Nachweise.
Die Reihung für eine Wohnung erfolgt nach dem Gesamtpunktestand: Der*Die Wohnwerber*in mit den meisten Bonuspunkten wird an erster Stelle gereiht. Bei Punktegleichstand zählt zuerst die Anzahl bisher erfolgloser Anmeldungen, bei erneutem Gleichstand zählt der früheste Zeitstempel der Anmeldung auf die Wohnung.
Wien-Bonus
Der*Die Wohnwerber*in hat seit mindestens sechs Jahren einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Wien.
Bonuspunkte:
Ab dem sechsten Jahr des durchgehenden Hauptwohnsitzes in Wien werden pro Jahr folgende Bonuspunkte angerechnet:
- 2 Punkte (vollendetes 6.-10. Jahr)
- 3 Punkte (vollendetes 11.-15. Jahr)
- 4 Punkte (vollendetes 16.-20. Jahr)
- Maximal 45 Bonuspunkte möglich (für 20 Jahre und mehr)
Nachweis:
- Der Bonus wird automatisiert auf Basis der Meldeinformationen berechnet
Lange Wartezeit
Der*Die Wohnwerber*in hat trotz aktiver Wohnungssuche (mind. 100 Login-Tage pro Jahr) noch keine Erstreihung bei einer Wohnung erreicht. Bonuspunkte für lange Wartezeit werden erst nach jeweils vollen 365/366 Tagen ab Registrierung vergeben. Ruhezeiten werden bei der Berechnung der „langen Wartezeit“ abgezogen.
Bonuspunkte:
- 5 Punkte für das erste und das zweite vollendete Jahr
- 10 Punkte für jedes weitere Jahr der aktiven Wohnungssuche
- 15 Punkte für das fünfte vollendete Jahr
- Maximal 45 Bonuspunkte möglich
Überbelag
Der*Die Wohnwerber*in wohnt aktuell als Hauptmieter*in in einer Wohnung, die aufgrund der Anzahl der Mitbewohner*innen gemessen an der Anzahl an Wohnräumen zu klein ist. Gezählt werden Partner*innen und Angehörige der Kernfamilie über drei Generationen, die seit mindestens zwei Jahren an derselben Wohnadresse hauptgemeldet sind. Kinder werden ab ihrer Geburt für den Überbelag angerechnet, eine zweijährige Hauptmeldung ist nicht erforderlich. Wohnungen von Mitziehenden werden nicht berücksichtigt.
Dies bedeutet konkret:
2 oder mehr Personen in einer 1-Wohnraum-Wohnung
3 oder mehr Personen in einer 2-Wohnraum-Wohnung
5 oder mehr Personen in einer 3-Wohnraum-Wohnung
7 oder mehr Personen in einer 4-Wohnraum-Wohnung
9 oder mehr Personen in einer 5-Wohnraum-Wohnung
Bonuspunkte:
- 50 Punkte
Nachweis:
- Mietvertrag mit Angabe Anzahl der Wohnräume oder Bestätigung der Hausverwaltung
Alleinerziehend
Der*Die Wohnwerber*in ist alleinerziehend, lebt ohne Partner*in und ohne den anderen Elternteil des Kindes. Entscheidend ist das jüngste Kind im Haushalt, sofern es mitzieht. Bonuspunkte gibt es, wenn dieses Kind unter 18 Jahre alt ist - oder zwischen 18 und 25, wenn eine Unterhaltspflicht wegen Ausbildung besteht.
Bonuspunkte:
- 30 Punkte: mit eigenem Hauptmietvertrag
- 80 Punkte: ohne eigenen Hauptmietvertrag
Nachweis:
- Mietvertrag oder Mietvertrag des*der Unterkunftgebers*in
- Bescheid Familienbeihilfe
- Falls erforderlich: Alimentationsvereinbarung, Obsorgeregelung
Aus- und Weiterbildung
Der*Die Wohnwerber*in absolviert eine Ausbildung oder Weiterbildung von mindestens 20 Stunden pro Woche; mit Kindern unter sieben Jahren mindestens 16 Stunden. Die Punkte gelten für die Dauer der Ausbildung plus weitere sechs Monate.
Bonuspunkte:
- 20 Punkte
Nachweis:
Inskriptionsbestätigung oder Bestätigung der schulenden Einrichtung über die Art der Ausbildung und die Stundenanzahl
Schwangerschaft
Der*Die Wohnwerber*in oder seine*ihre Partner*in ist schwanger und besitzt einen Eltern‑Kind‑Pass. Die Bonuspunkte gelten bis zur Geburt plus weitere drei Monate, auch bei unerwartetem Verlust der Schwangerschaft. Ein ungeborenes Kind zählt nicht zur Personenanzahl für den Überbelag. Nach der Geburt können andere Bonuspunkte berücksichtigt werden z.B. für Überbelag oder Alleinerzieher*innen.
Bonuspunkte:
- 30 Punkte
Nachweis:
- Eltern-Kind-Pass
Wohnkosten
Der*Die Wohnwerber*in ist seit mindestens zwei Jahren Haupt- oder Untermieter*in und kann entweder einen Mindestsicherungsbescheid mit ausgewiesenem Wohnkostenanteil (Mietbehilfe) oder einen Wohnbeihilfebescheid vorlegen.
Bonuspunkte:
- 50 Punkte
Nachweis:
- Bescheid Bezug Wohnbeihilfe
- Bescheid Bezug Mindestsicherung mit Wohnkostenanteil
Wechsel in kleinere Wohnung
Der*Die Wohnwerber*in ist seit mindestens zwei Jahren als Hauptmieter*in in einer Gemeindewohnung oder geförderten Wohnung hauptgemeldet und möchte in eine Wohnung mit weniger Wohnräumen umziehen. Die zukünftige Wohnung darf höchstens drei Wohnräume haben, wobei kein Überbelag entstehen darf. Bei Rückgabe einer geförderten Wohnung ist nicht relevant, ob die Förderung noch aufrecht ist.
Bonuspunkte:
- 20 (bei drei Wohnräumen) oder 30 (bei vier oder mehr Wohnräumen) Punkte bei geförderten Wohnungen
- 50 (bei drei Wohnräumen) oder 70 (bei vier oder mehr Wohnräumen) Punkte bei Gemeindewohnungen
Nachweis:
- Mietvertrag mit Angabe der Anzahl der Wohnräume
- Bestätigung der Hausverwaltung
Wohnungswechsel ab 65 Jahren aus dem Gemeindebau
Der*Die Wohnwerber*in ist Hauptmieter*in in einer Gemeindewohnung, dort seit mindestens zwei Jahren hauptgemeldet und hat das 65. Lebensjahr vollendet. Für die Zuerkennung der Bonuspunkte ist nicht relevant, in welche Wohnung oder in welches Segment des Wohnungsmarkts gewechselt werden soll.
Bonuspunkte:
- 15 Punkte bei einem Alter von 65 bis 74 Jahren
- 20 Punkte bei einem Alter von 75 bis 84 Jahren
- 30 Punkte bei einem Alter ab 85 Jahren
Nachweis:
- Mietvertrag oder Hauptmieter*inbestätigung von Wiener Wohnen
Wohnung ohne Bad und/oder WC
Bad und/oder WC fehlen bzw. liegen außerhalb der aktuellen Wohnung. Bei einer Erkrankung, die laut fachärztlicher Bestätigung ein Bad und/oder WC in der eigenen Wohnung erfordert, gibt es zusätzliche Bonuspunkte.
Bonuspunkte:
- 10 Punkte: Aktuelle Wohnung ohne Bad oder WC
- 50 Punkte: Der*Die Wohnwerber*in leidet an einer Erkrankung, die laut fachärztlicher Bestätigung ein Bad/WC in der eigenen Wohnung erfordert
Nachweis:
- Mietvertrag mit Angabe der Ausstattung oder Kategorie oder Bestätigung der Hausverwaltung
- Fachärztliche Bestätigung/fachärztliches Attest
Trennung/Scheidung
Der*Die Wohnwerber*in muss wegen Scheidung, Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder Trennung einer Lebensgemeinschaft aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Bei Scheidung braucht es ein rechtskräftiges Urteil; bei Trennung eine eidesstattliche Erklärung seitens des*der Wohnwerbers*in. Punkte gibt es nur, wenn man als Wohnwerber*in nicht Hauptmieter*in ist. Wird der*die Ex-Partner*in als Mitziehende*r geführt, entfallen die Bonuspunkte.
Bonuspunkte:
- 40 Punkte: Trennung einer Lebensgemeinschaft
- 50 Punkte: Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Nachweis:
- Eidesstattliche Erklärung (bei Lebensgemeinschaften)
- Rechtkräftige Scheidungsunterlagen (nicht älter als 6 Monate) oder gerichtliche Auflösungsentscheidung (nicht älter als 6 Monate)
- Falls erforderlich: Obsorgeregelung
Drohender Wohnungsverlust
Der*Die Wohnwerber*in steht kurz davor, die Wohnung zu verlieren. Berücksichtigt werden folgende Gründe: Eigenbedarf des*der Vermieters*in, nicht verlängerbare Befristung oder Tod des*der Hauptmieters*in (ohne Eintrittsrecht).
Bonuspunkte:
- 30 Punkte: Auslauf der Befristung innerhalb von sechs Monaten ohne Möglichkeit zur Verlängerung
- 80 Punkte: Gerichtliche Aufkündigung wegen Eigenbedarfs seitens des*der Vermieters*in
- 80 Punkte: Tod Hauptmieter*in (ohne Eintrittsrecht)
Nachweis:
- Gerichtlicher Räumungsbeschluss/Räumungsvergleich/Übergabeauftrag
- Bestätigung des*der Vermieters*in, dass keine Verlängerung des Mietvertrages möglich ist
- Bestätigung über das Ableben des*der Hauptmieters*in (wenn keine Eintrittsmöglichkeit besteht)
Bertreute Person
Der*Die Wohnwerber*in lebt in einer sozialen Einrichtung oder wird dort betreut – etwa in der Wohnungslosenhilfe, einem Mutter-Kind-Heim, einer Behinderteneinrichtung, einem Frauenhaus oder der Jugendhilfe.
Bonuspunkte:
- 75 Punkte: mit anerkannter Befürwortung der sozialen Einrichtung
Nachweis:
- Wohnungsbefürwortung, erbracht durch die aktuell betreuende Einrichtung
Wohnbedarf aufgrund häuslicher Gewalt
Der*Die Wohnwerber*in hat einen dringenden Wohnbedarf aufgrund häuslicher Gewalt. Darunter fällt jede Form von körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft.
Bonuspunkte:
- 100 Punkte
Nachweis:
- Schriftliche Bestätigung von einer betreuenden Einrichtung, wie dem Gewaltschutzzentrum Wien oder den Frauenhäusern Wien, oder gerichtlicher Nachweis (Urteil, einstweilige Verfügung)
Chronische Mobilitätseinschränkung
Der*Die Wohnwerber*in oder eine anrechenbare Person aus der Kernfamilie hat eine chronische Mobilitätseinschränkung. Das trifft zu, wenn dauerhaft eine Gehhilfe oder ein Rollator benötigt wird oder wenn die Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist, die Wohnung jedoch nur über Stufen erreichbar oder für die Benutzung mit den notwendigen Hilfsmitteln nicht geeignet ist.
Bonuspunkte:
- 75 Punkte: auf Gehhilfe/Rollator angewiesen
- 100 Punkte: auf Rollstuhl angewiesen
Nachweis:
- Aktuelles fachärztliches Attest
- Behindertenpass mit Eintragung „Rollstuhlfahrer*in“
Pflege zu Hause
Der*Die Wohnwerber*in oder eine anrechenbare Person aus der Kernfamilie, die an derselben Wohnadresse hauptgemeldet und wohnhaft ist, verfügt über Pflegestufe 3 oder höher und erhält Pflege zu Hause. Eine 1-Zimmer-Wohnung gilt für die Pflege zu Hause grundsätzlich als zu klein. Daher ermöglicht dieser Bonuspunkt auch die Anmeldung für Wohnungen, welche einen Wohnraum mehr anbieten, als generell vorgesehen.
Bonuspunkte:
- 50 Punkte: Pflegestufe 3
- 75 Punkte: Pflegestufe 4
- 100 Punkte: Pflegestufe 5-7
Nachweis:
- Bescheid Pflegestufe ab Stufe 3
- Ärztliche Bestätigung, dass 24h-Pflege notwendig ist
- Ärztliche Bestätigung, dass ein medizinisches Gerät oder Krankenhausbett notwendig ist
Weitere Bedingungen
Gültigkeit des Wiener Wohn-Tickets
Nach dem Erhalt einer Wohnung über das Wiener Wohn-Ticket tritt eine Ruhezeit von drei Jahren ein, innerhalb derer kein neuer Antrag möglich ist.
Das Wiener Wohn-Ticket verliert außerdem in folgenden Fällen seine Gültigkeit:
- Nach Inaktivität (d.h. keine Aktualisierung des Wiener Wohn-Tickets) der Wohnwerber*in innerhalb von 12 Monaten
- Wenn ein Zugangskriterium nicht mehr erfüllt wird
- Bei Falschangaben seitens des*der Wohnwerbers*in
Kombination der Bonuspunkte
Nicht alle Bonuspunkte können miteinander kombiniert werden. Gewertet wird jeweils nur das punktehöhere der folgenden Bonuspunkte-Kriterien:
- Jungwiener*in ODER Alleinerziehend
- Jungwiener*in ODER Überbelag
- Wohnbedarf durch häusliche Gewalt ODER Betreute Person
- Wohnbedarf durch häusliche Gewalt ODER Trennung/Scheidung
- Drohender Wohnungsverlust ODER Trennung/Scheidung
Weitere Bonuspunkte
Alle Wohnwerber*innen mit einem gültigen Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf erhalten einen Startbonus. Dieser richtet sich nach dem Gültigkeitsdatum des bestehenden Wiener Wohn-Tickets mit begründetem Wohnbedarf. Das Gültigkeitsdatum ist im Wiener Wohn‑Ticket („Vormerkung gilt ab“) vermerkt. Der Startbonus kann bis 31.12.2026 mit einem neuen Wohnantrag genutzt werden und bleibt gültig, solange das neue Wiener Wohn‑Ticket aufrecht ist. Dabei werden 5 Punkte gewährt. Wenn das Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf zum Vergabestart der Wohnungsvergabe Neu seit mindestens 2/3/4/5 Jahre(n) gültig ist, werden 10/20/30/45 Punkte gewährt. Weiters haben die Wohnungskommissionen die Möglichkeit, in sozialen oder persönlichen Härtefällen (prekäre Einkommens- oder Wohnverhältnisse, Krankheiten/Pflegesituationen) nach eigenem Ermessen bis zu 100 Punkte in Schritten von 5 Punkten zu vergeben.
Wahrheitsverpflichtung und Sanktionen bei unzutreffenden Angaben
Antragsteller*innen sind verpflichtet, im Rahmen der Beantragung des Wiener Wohn‑Tickets und der Vergabeprozesse vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Unzutreffende oder vorsätzlich irreführende Angaben gefährden das Gleichbehandlungsprinzip und die Integrität des Vergabeverfahrens und ziehen Sanktionsfolgen nach sich.
Sanktionen
- Falschangaben betreffend Bonuspunkte-Kriterium:
- Löschung aller Bonuspunkte, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zugesprochen wurden,
- Sperre des Wiener Wohn-Tickets für 6 Monate und
- Sofortige Löschung aller laufenden Anmeldungen
- Falschangaben betreffend Zugangskriterien:
- Sperre des Wiener Wohn-Tickets für 3 Jahre